Kosten für Nachhilfe von der Steuer absetzen
Als ich am Wochenende die Termine in den Familienkalender schrieb, fiel es mir wieder ein. Er kommt. Der Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung. Am 31. Mai. So wie jedes Jahr. Und wie jedes Jahr wieder überraschend. Ich schiebe es dann noch ein paar Wochen vor mir her, aber spätestens Anfang Mai muss ich doch ran und mich damit befassen, was ich alles von der Steuer absetzen kann.
Eigentlich sollte man sich ja doch intensiver mit dem Thema beschäftigen. Oder nutzen Sie wirklich alle Möglichkeiten aus, um Steuern zu sparen? Geben Sie alle Kosten an, die möglich sind? Ich versuche es zumindest. Trotzdem werde ich hin und wieder überrascht, was man alles von der Steuer absetzen kann. Erst neulich bin ich im Internet über einen Artikel gestolpert. Das klang aber auch zu schön, um wahr zu sein: unter bestimmten Voraussetzungen ist Nachhilfe steuerlich absetzbar. Das war auch für mich interessant!
Vorweg: Ich kann es leider nicht. Aber Sie vielleicht? Grundsätzlich ist der Abzug von Nachhilfekosten nämlich nicht möglich. Aber: kein Grundsatz ohne Ausnahme für die Steuererklärung!
Wann ist Nachhilfe steuerlich absetzbar?
Fall 1: Umzug aus beruflichen Gründen
Die Familie muss aus beruflichen Gründen umziehen. In der Regel bedeutet das auch: Schulwechsel. Es muss also mit einem beruflichen Ortswechsel der Familie verbunden sein. Treten in der neuen Schule Probleme auf und wird dadurch Nachhilfeunterricht nötig, kann man die Kosten in der Steuererklärung angeben.
Es gibt zwei Möglichkeiten Nachhilfe steuerlich abzusetzen:
- Werbungskosten
Alle Belege des Nachhilfeunterrichts müssen aufbewahrt werden. Zu beachten ist: Es gibt einen Höchstbetrag für die absetzbaren Kosten der Nachhilfe, der abhängig ist vom Zeitraum des Umzugs. Bis zu 75% des Höchstbetrags werden vom Finanzamt als Umzugskosten anerkannt. Genauere Infos finden Sie auf der Internetseite des Lohnsteuerhilfevereins. - Umzugspauschale
Hier gibt es keine Belegpflicht. Die Kosten des Nachhilfeunterrichts sind Teil der Pauschale. Die Umzugspauschale wird regelmäßig erhöht, daher sollte man sich auch hier vorher genau über die Höhe der Pauschale erkundigen.
Im Vorfeld sollte also genau überlegt werden, welche Art für die Steuererklärung genutzt werden soll.
Fall 2: Legasthenie
Die Diagnose „Legasthenie oder Dyskalkulie“ ist sicher kein Grund zur Freude. Um die Belastung etwas zu mildern, können Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Dazu zählt auch Nachhilfeunterricht. Im Vorfeld ist allerdings ein ärztliches Attest nötig und die Lernstörung muss auf eine Hirnfunktionsstörung zurückzuführen sein, eine „reine“ Lese- und Rechtschreibschwäche reicht nicht aus. Wie bei allen außergewöhnlichen Belastungen (zum Beispiel Zuzahlungen zu Medikamenten) gilt die Untergrenze der zumutbaren Eigenbelastung. Diese hängt von der Höhe des Einkommens und des Familienstands ab und schwankt zwischen 1 und 7 Prozent. Mehr zum Thema außergewöhnliche Belastung erfahren Sie beim Lohnsteuerhilfeverein.