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Hinweise zum Ferienjob

Ferienjob statt Freizeit

Nach einer Studie des Deutschen Jugendinstituts hat zwischenzeitlich jeder vierte Jugendliche zwischen 13 und 22 Jahren einen Ferienjob, beispielsweise als Zeitungsausträger, Gärtner in der Nachbarschaft oder auch in einer nahe gelegenen Fabrik.

Grundsätzlich ist es vollkommen in Ordnung, wenn sich Ihr Kind etwas dazuverdienen möchte, solange in den Ferien die Erholung und die Vorbereitungen auf das neue Schuljahr nicht zu kurz kommen. Langfristig überwiegen sogar die positiven Aspekte des Jobbens, wie eine Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung ergab:

Jugendliche, die einem Ferienjob nachgehen, sind generell aktiver in ihren Freizeitaktivitäten und sparen auch mehr als Gleichaltrige ohne Nebenverdienst. Auch um die schulischen Leistungen muss man sich als Eltern grundsätzlich keine Sorgen machen: Während 25 % der Befragten ohne Job eine Klasse wiederholen mussten, sind es nur 20 % der arbeitenden Jugendlichen gewesen.

Ferienjob – das gilt es zu beachten

Alter und Arbeitsbedingungen

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Schüler ab 13 Jahren nur zwei Stunden pro Tag einer leichten Tätigkeit nachgehen. Mit 15 Jahren kann ein Ferienjob angenommen werden – jedoch maximal 20 Tage à acht Stunden. Schicht-, Wochenend- und Nachtarbeit sowie gefährliche Aufgaben oder eine hohe Lärm- und Gesundheitsbelastung sind natürlich verboten.

Arbeitsvertrag

Auch bei Ferienjobs empfiehlt sich ein schriftlicher Arbeitsvertrag. Darin sollten Bezahlung, Arbeitszeiten und Beschäftigungsdauer festgelegt werden.

Steuern und Abgaben

Auch Schüler können eine Lohnsteuerkarte bzw. eine Ersatzbescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen. Sie zahlen dann sowohl Einkommens- als auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. In der Regel erhalten die Jugendlichen mit ihrer Steuererklärung zum Jahresende die während des Ferienjobs geleisteten Vorauszahlungen wieder zurück, denn die geltenden Frei- und Pauschbeträge sind oft höher als der Lohn. Renten- und Sozialbeiträge müssen dann abgeführt werden, wenn der Schüler ordentlich angemeldet ist und über 520 Euro monatlich verdient. Diese Einzahlungen werden später voll angerechnet.

Versicherungen

Eltern sollten eine bezahlte Nebentätigkeit ihres Kindes (z. B. Babysitting) am besten in ihrer eigenen Haftpflichtversicherung schriftlich festhalten und ggf. einen kleinen Aufpreis bezahlen, damit sie im Fall der Fälle abgesichert sind. Stößt Ihrem Kind auf dem Weg zur Arbeit oder im Unternehmen etwas zu, zahlt Ihre Krankenversicherung. Diese holt sich das Geld anschließend von der Berufsgenossenschaft zurück.

Verlustfallen für Eltern

Ihr Anspruch auf Kindergeld verfällt ab 8.924 Euro jährlichen Einkünften Ihres Kindes, wenn dieses sich in der Ausbildung befindet oder als Schüler über 18 Jahren ist. Allerdings dürfen bei der Berechnung 920 Euro Werbekostenpauschale und die Sozialversicherung vom Bruttoarbeitslohn abgezogen werden.

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